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Eivissa (ciudad)

Ordenanza municipal de protección del medio ambiente y la salud frente a la contaminación acústica

Ordenanza de 2005 — vigente, no adaptada a la Ley 1/2007 ↗
Nota de verificación

Die Verordnung von Eivissa sieht bereits seit 2005 die automatische Überwachung des Begrenzers per Telemetrie auf Kosten des Betriebsinhabers vor (art. 56.4) sowie die sofortige Versiegelung der musikalischen Aktivität, wenn das Kontrollgerät nicht funktioniert (art. 57.4). Dies ist keine zukünftige Drohung: Es ist eine Befugnis, die das Ayuntamiento nach eigenem Ermessen aktivieren kann. Zudem befindet sich eine neue Verordnung in Ausarbeitung.

Was die Pflicht hier auslöst

Betriebe des TYPS B mit Tonanlagen (art. 57.1): Verpflichtet zum Betrieb von Systemen zur Selbstüberwachung von Emissionen mittels Begrenzer-Steuergeräten. Dies sind Lokale, deren Betriebslizenz allein das Betreiben von Tonanlagen NICHT genehmigt, weshalb diese ausdrücklich durch das Ayuntamiento genehmigt werden müssen.

Was Sie wissen müssen

  • Art. 57.1 — Lokale des Typs B mit Tonanlagen sind VERPFLICHTET, Steuerbegrenzer zu installieren. Die Bedingungen befinden sich im Anexo III der Verordnung.
  • Art. 57.3 — Die Stadtverwaltung kann den Begrenzer überprüfen und seine gespeicherten Daten JEDERZEIT auslesen.
  • Art. 57.4 — Befinden sich die Kontrollvorrichtungen nicht in einwandfreiem Betriebszustand, erfolgt die SOFORTIGE VERSIEGELUNG der musikalischen Aktivität.
  • Art. 56.4 — Die Stadtverwaltung kann eine automatische Überwachung durch telematische Übermittlung der Daten des Begrenzers einführen, und die Kosten dieser Übertragung übernimmt der Eigentümer des Lokals.
  • Das Fälschen oder Nichtdurchführen der phonometrischen Kontrolle stellt eine schwere Ordnungswidrigkeit dar und zieht ein von Amts wegen eingeleitetes Bußgeldverfahren nach sich.
  • Das unbefugte Manipulieren der installierten Begrenzer ist ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit tatbestandsmäßig erfasst.
  • Die Verordnung stammt aus dem Jahr 2005 und ist nicht angepasst: Sie gilt nur insoweit, als sie der Ley 1/2007 und dem RD 1367/2007 nicht widerspricht. Eine neue Verordnung befindet sich in Ausarbeitung.

Anpassungsfrist

Wir veröffentlichen keine Frist, die wir nicht im Rechtstext begründet haben.

Die Angabe einer falschen Frist im Bußgeldrecht ist kein Tippfehler: Es ist eine Verantwortung. Wir prüfen derzeit den vollständigen Text dieser Verordnung.

Wenn Sie Ihre konkrete Situation heute wissen müssen, fordern Sie das Audit an und wir teilen es Ihnen schriftlich mit.

Was der Begrenzer erfüllen muss

  1. Als Frequenzlimitierer in 1/3-Oktave und als Schallaufzeichnungseinheit funktionieren.
  2. Programmierbare Grenzwerte für Eintrittspegel ermöglichen und eine Anzeige zur Anzeige dieser Werte bereitstellen.
  3. Externes, mit dem Gerät kalibriertes Mikrofon, das Manipulationen erkennen und mit einem Kalibrierungssystem überprüfbar ist.
  4. Protokoll mit Datum und Uhrzeit der letzten Programmierungen speichern.
  5. Auf einem stabilen Speichermedium mindestens einen Monat die Schallpegel und Manipulationen speichern, mit programmierbarer Periodizität zwischen 5 und 15 Minuten.
  6. In interner Speicher die Manipulationen des Musikgeräts und des Limiters speichern.
  7. Andere parallel betriebene Schallquellen erkennen.
  8. Verfügen über ein Verschlussystem für Anschlüsse und Mikrofon.
  9. Die Wiedergabe verhindern, falls der Limiter von der Stromversorgung oder dem Sensor getrennt wird.
  10. Den zuständigen städtischen Dienststellen den Zugriff auf die Datenspeicherung ermöglichen.
  11. Die telematische Übertragung der Daten ermöglichen.
  12. Externes, beleuchtetes Anzeigegerät mit dem momentanen Schallpegel in dB(A).

Das Gerät muss typgenehmigt sein und die Installation und Kalibrierung muss von einem vom Hersteller autorisierten Unternehmen durchgeführt werden. DecibelSea ist ein autorisierter Installateur von Ecudap. Zur Produktpalette →

Sanktionsregelung

Esta ficha no tiene cuantías municipales verificadas. Se muestra la escala general de la Ley 1/2007 de las Illes Balears.

SchweregradBußgeldNebenmaßnahme
Leve Bis zu 600 € Aussetzung der Betriebserlaubnis für einen Zeitraum von weniger als einem Monat.
Grave De 601 € a 12.000 € Aussetzung der Genehmigung von 1 Monat bis zu 1 Jahr. Vorübergehende Schließung von bis zu 2 Jahren.
Sehr schwerwiegend De 12.001 € a 300.000 € Widerruf der Genehmigung (1 bis 5 Jahre). Endgültige Schließung, vollständig oder teilweise.

Aber das Bußgeld ist nicht das Entscheidende. Wenn die Kontrollgeräte nicht in einwandfreiem Betriebszustand sind, ordnet die Verordnung die sofortige Versiegelung des Musikbetriebs an (Art. 57.4). Es muss kein Verfahrensabschluss abgewartet werden.

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Technische Referenzdokumentation. Stellt keine Rechtsberatung dar. Gleichen Sie diese stets mit dem aktuellen offiziellen Text im BOIB und mit der zuständigen Gemeinde ab.